Darlehen Darlehen - das kennt und versteht doch jeder? Nicht unbedingt. In der Praxis zeigen sich immer wieder bedeutende Verständnisfragen.
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Darlehen werden allgemein als etwas eher belangloses, völlig verständliches und vor allem sehr einfaches Finanzgeschäft verstanden. Doch  in der Praxis zeigen sich oft gravierende Verständnisfragen, welche aus Mangel an detaillierter Sachkenntnis, sei dies auf technischer  und/oder rechtlicher Ebene, zu grösseren Problemen führen können.  Grundsätzliches Technisch Dieser kleine Mindmap zeigt auf, dass ein Darlehen sehr viele Facetten hat. Je nachdem, was das Ziel des Darlehens ist, sollten zahlreiche  Details aus mehreren Gründen beachtet werden:  Technische Fragen  1. Zinsreferenz, z.B. aus der Zeitung oder nicht anerkannten Quellen aus Google, anstatt einer marktüblichen Quelle - LIBOR, EURIBOR  etc. 2. Zinsberechnung, z.B. aufgrund der Währung und der Laufzeit ist auf die Zinsusanz zu achten.  3. Grundsätzliche Berechnungungen z.B. ein Darlehen, das vom 30.06.xx zum 31.12.xx läuft mit Verlängerung zum 30.06.yy, wird in  Excel fortführend vom 01.01.yy zum 30.06.yy berechnet. Hier fehlt ein Tag - nämlich vom 31.12.xx zum 01.01.yy!  Rechtliches Die folgenden Erläuterungen beziehen sich weitestgehend auf Handelsrechte von 1.-Welt Ländern, z.B.  Mitteleuropa, Nordamerika. Je nach Land kann es jedoch zu mehr- oder weniger weitgehenden  Abweichungen kommen.  Die wesentlichen Merkmale eines (Geld)Darlehens sind die Verpflichtungen  des Darlehensgebers,  dem Darlehensnehmer einen bestimmten Betrag für eine bestimmte Laufzeit durch Eigentumsübetrag  zur Verfügung zu stellen (Aushändigungspflicht) und der Darlehensnehmer die Verpflichtung, den  Betrag anschliessend zurück zu bezahlen (Rückerstattungspflicht). Als nicht unwesentliches rechtliches  Zusatzmerkmal ist die Verpflichtung des Darlehensgebers anzusehen, den Kapitalwert des Darlehens beim Darlehensnehmer während der  Laufzeit zu belassen (sog. Belassungspflicht).  Der Zins jedoch ist für ein Darlehen nicht notwendiger Weise zu definieren, so erstaunlich dies im ersten Augenblick auch klingen mag. Es  handelt sich dabei eben nicht um das Darlehen, sondern um eine separate Leistung, nämlich die Entschädigung für den Darlehensgeber für  die Gebrauchsmöglichkeit des Kapitals (=Darlehen) während eines bestimmten Zeitraums. So sind im gewöhnlichen Verkehr Zinsen nur  dann geschuldet, sofern sie vereinbart sind. Grundsätzlich. Aber: in den meisten Gesetzesbüchern gibt es eine Zusatzklausel die besagt,  dass im kaufmännischen Verkehr Zinsen auch ohne Abrede geschuldet sind.   Zinsen haben zusätzlich eine wesentliche rechtliche Eigenschaft: Fehlt eine Zinsvereinbarung, könnte davon ausgegangen werden, dass es  sich gar nicht um ein Darlehen im herkömmlichen Sinn handelt und damit die Rückzahlungspflicht entfällt! Dies hat insbesondere  Auswirkung auf Fragen in besonders heiklen Momenten, z.B. Konkurs eines Konzerns, wo es Up-oder Cross-Stream Darlehen unter  verschiedenen juristischen Personen gibt und natürlich auch bei ganz normalen steuerlichen Betrachtungen. Thema “verdeckte  Gewinnausschüttung” und damit “Transfer-Pricing”!  Last but not least bleibt zu erwähnen, dass in vielen Ländern keine explizite Pflicht für einen schriftlichen Darlehensvertrag besteht, z.B. in  der Schweiz Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 OR. Auch wenn dem in manchen Handelsgesetzen so ist, muss an dieser Stelle doch ganz  deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Folgen fehlender Schriftlichkeit zu sehr ernsten Problemen bei Darlehensgeber und auch  beim Darlehensnehmer führen können!   Rechtliche Fragen  1. Haftungsfragen - falsch ausgestellte oder verbuchte Darlehen können zu einem ernsten Problem werden!  2. Steuerfragen - Transfer Pricing:  betrifft interne Darlehen; je nach Richtung (siehe oben) können zu tiefe oder zu hohe Zinsen als  verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden.  3. Dokumentation: wurde ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt und richtig fortgeführt?  Darlehensmerkmale im Detail Jedes auf  kaufmännischen Grundprinzipien basierendes Darlehen sollte diese Punkte berücksichtigen:  1. Darlehensgeber  2. Darlehensnehmer  3. Datum der Vereinbarung  4. Währung  5. Betrag  6. Start- und Enddatum  7. Referenz  8. Art des Darlehens (Intern oder Extern)  9. Zinsusanz (Act/360, 30/360, Act/365, Act/Act) 10. Zinsquelle (LIBOR, EURIBOR etc.)  11. Zinsmodalität (p.a., s.a.) 12. Zahlung (fix, monatlich, halbjährlich etc.)  13. Fix- oder Floating Zinsen  14. Konto des Darlehensgebers  15. Konto des Darlehnsnehmers  16. Freitext 17. Vereinbarte Zinstermine  18. Bevollmächtigte der beiden Parteien, evtl. Unterschrift  Stolpersteine in der Zinsberechnung Vor allem Unternehmen, welche keine spezialisierte Finanzsoftware haben (wie z.B. unser Produkt STS) und die Zinsen z.B. in Excel berechnen,  machen manchmal Fehler in der Zinsberechnung. Folgend die häufigsten Problemstellungen: Zinsusanz  Je nachdem, welche Währung und Laufzeit vereinbart wurde, kommen nach internationalen Standards verschiedene Zinsberechnungsmethoden zum tragen. Beispiel: Festgeld, EUR für 1/2 Jahr, 31.12.15 - 30.06.16 (2016 ist ein Schaltjahr) 1. Act/360 (1’000’000 x 1.0% x 182) / 360 x 100 = 5’055.56 2. 30/360 (1’000’000 x 1.0% x 180) / 360 x 100 = 5’000.00 3. Act/365 (1’000’000 x 1.0% x 182) / 365 x 100 = 4’986.30 4. Act/Act (1’000’000 x 1.0% x 182) / 366 x 100 = 4’972.68 Richtig in diesem Beispiel ist für ein Festgeld EUR 1/2 Jahr die Zinsusanz Act/360. Werden andere angewendet, z.B. aus Unkenntnis, kommt es zu falschen Werten. Zeitraum Oft schon selber beobachtet in Finanzabteilungen (v.a. mittelständische Konzerne), kommt es vor, dass die Tage grundsätzlich falsch berechnet werden. Beispiel: Darlehen soll vom 1. Januar 2016 - 31. März 2016 laufen und wird anschliessend bis zum 30. Juni 2016 verlängert. 1. 01.01.16  - 31.03.16 und 01.04.16 -  30.06.16 = 90 Tage + 90 Tage = 180 Tage -> gleich doppelt falsch: a) Zinslauf beginnt immer erst am Datum, an dem das Geld dem Darlehensnehmer zum Gebrauch zur Verfügung stand. Am 01.01. eines Jahres werden keine Beträge gutgeschrieben, frühestens am 02.01.! Da der 02.01.16 aber ein Samstag ist, kann der Betrag frühestens am 04.01.16 zur Verfügung gestellt sein! b) Zwischen dem 31.03.16 und dem 01.04.16 wurde kein Zins berechnet! 2. 04.01.16 - 31.03.16 und 31.03.16 - 30.06.16 = 87 Tage + 91 Tage = 178 Tage Richtig.  Zinsfixing Die am häufigsten verwendeten Zinsquellen sind die offiziellen Fixings von z.B. LIBOR oder EURIBOR. Diese den Bereich bis zu einem Jahr abdeckenden Zinssätze sind in verschiedene Zeitintervalle unterteilt. LIBOR:  Overnight, 1 Woche, 2 Wochen und dann 1, 2, 3 .. 12 Monate EURIBOR: 1 Woche, 2 Wochen, 3 Wochen und dann 1, 2, 3 .. 12 Monate Wichtig beim Fixing ist zu unterscheiden zwischen FIXING-DATE und VALUE-DATE. Das Fixing-Date ist immer 2 Werktage (der Währung, nicht des Landes) vor dem Tag, an dem der Zahlungsstrom erfolgt. Beispiele: 1. 01.01.16  -> Valuta Datum Montag, 04.01.16 -> Zinsfixing = Mittwoch, 30.12.2015 2. 15.03.16 -> Valuta Datum Dienstag, 15.03.16 -> Zinsfixing = Freitag, 11.03.16 Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir zeigen Ihnen gerne, was für Ihr Unternehmen möglich ist!
Darlehen Darlehen - das kennt und versteht doch jeder? Nicht unbedingt. In der Praxis zeigen sich immer wieder bedeutende Verständnisfragen.
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Darlehen werden allgemein als etwas eher belangloses, völlig  verständliches und vor allem sehr einfaches Finanzgeschäft  verstanden. Doch in der Praxis zeigen sich oft gravierende  Verständnisfragen, welche aus Mangel an detaillierter Sachkenntnis,  sei dies auf technischer und/oder rechtlicher Ebene, zu grösseren  Problemen führen können. Grundsätzliches Technisch (Beachten Sie bitte auch den Mind-Map Chart, der auf Desktop-  Bildschirmen erscheint, da diese Ansicht für Smartphones und Tablets optmiert ist.) Darlehen werden in erster Linie unterschieden nach 1. Intern / Extern  2. Typus 3. Währung 4. Sicherheiten In zweiter Linie nach der Richtung -> Down-/Cross-/Upstream  Der Laufzeit -> Kurfristig < 1 Jahr und Langristig > 1 Jahr  Fest- oder Variabel verzinslich Zinsbenchmark -> intern oder extern Zinsumfeld -> Geldmarkt oder Kapitalmarkt  Instrumente -> von festen Vorschüssen über Repos,  Obligationen bis hin zu syndizierten Krediten  Zinsusanz  Art des Darlehens -> 1:1 oder Cash Pooling Art der Sicherheiten -> einfach oder komplexe Covenants Diese Auflistung zeigt auf, dass ein Darlehen sehr viele Facetten hat.  Je nachdem, was das Ziel des Darlehens ist, sollten zahlreiche  Details aus mehreren Gründen beachtet werden: Technische Fragen 1. Zinsreferenz, z.B. aus der Zeitung oder nicht anerkannten  Quellen aus Google, anstatt einer marktüblichen Quelle -  LIBOR, EURIBOR etc.  2. Zinsberechnung, z.B. aufgrund der Währung und der Laufzeit  ist auf die Zinsusanz zu achten.  3. Grundsätzliche Berechnungungen z.B. ein Darlehen, das vom  30.06.xx zum 31.12.xx läuft mit Verlängerung zum 30.06.yy,  wird in Excel fortführend vom 01.01.yy zum 30.06.yy berechnet.  Hier fehlt ein Tag - nämlich vom 31.12.xx zum 01.01.yy!  Rechtliches Die folgenden Erläuterungen  beziehen sich weitestgehend auf  Handelsrechte von 1.-Welt  Ländern, z.B. Mitteleuropa,  Nordamerika. Je nach Land kann  es jedoch zu mehr- oder weniger  weitgehenden Abweichungen  kommen.  Die wesentlichen Merkmale eines (Geld)Darlehens sind die  Verpflichtungen  des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer einen  bestimmten Betrag für eine bestimmte Laufzeit durch  Eigentumsübetrag zur Verfügung zu stellen (Aushändigungspflicht)  und der Darlehensnehmer die Verpflichtung, den Betrag  anschliessend zurück zu bezahlen (Rückerstattungspflicht). Als nicht  unwesentliches rechtliches Zusatzmerkmal ist die Verpflichtung des  Darlehensgebers anzusehen, den Kapitalwert des Darlehens beim  Darlehensnehmer während der Laufzeit zu belassen (sog.  Belassungspflicht). Der Zins jedoch ist für ein Darlehen nicht notwendiger Weise zu  definieren, so erstaunlich dies im ersten Augenblick auch klingen  mag. Es handelt sich dabei eben nicht um das Darlehen, sondern um  eine separate Leistung, nämlich die Entschädigung für den  Darlehensgeber für die Gebrauchsmöglichkeit des Kapitals  (=Darlehen) während eines bestimmten Zeitraums. So sind im  gewöhnlichen Verkehr Zinsen nur dann geschuldet, sofern sie  vereinbart sind. Grundsätzlich. Aber: in den meisten Gesetzesbüchern gibt es eine Zusatzklausel die besagt, dass im kaufmännischen  Verkehr Zinsen auch ohne Abrede geschuldet sind. Zinsen haben zusätzlich eine wesentliche rechtliche Eigenschaft:  Fehlt eine Zinsvereinbarung, könnte davon ausgegangen werden,  dass es sich gar nicht um ein Darlehen im herkömmlichen Sinn  handelt und damit die Rückzahlungspflicht entfällt! Dies hat  insbesondere Auswirkung auf Fragen in besonders heiklen  Momenten, z.B. Konkurs eines Konzerns, wo es Up-oder Cross-  Stream Darlehen unter verschiedenen juristischen Personen gibt und  natürlich auch bei ganz normalen steuerlichen Betrachtungen. Thema  “verdeckte Gewinnausschüttung” und damit “Transfer-Pricing”! Last but not least bleibt zu erwähnen, dass in vielen Ländern keine  explizite Pflicht für einen schriftlichen Darlehensvertrag besteht, z.B.  in der Schweiz Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 OR. Auch wenn dem in  manchen Handelsgesetzen so ist, muss an dieser Stelle doch ganz  deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Folgen fehlender  Schriftlichkeit zu sehr ernsten Problemen bei Darlehensgeber und  auch beim Darlehensnehmer führen können! Rechtliche Fragen 1. Haftungsfragen - falsch ausgestellte oder verbuchte Darlehen  können zu einem ernsten Problem werden! 2. Steuerfragen - Transfer Pricing:  betrifft interne Darlehen; je  nach Richtung (siehe oben) können zu tiefe oder zu hohe  Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden. 3. Dokumentation: wurde ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt und  richtig fortgeführt? Darlehensmerkmale im Detail Jedes auf  kaufmännischen Grundprinzipien basierendes Darlehen  sollte diese Punkte berücksichtigen: 1. Darlehensgeber 2. Darlehensnehmer 3. Datum der Vereinbarung 4. Währung 5. Betrag 6. Start- und Enddatum 7. Referenz 8. Art des Darlehens (Intern oder Extern) 9. Zinsusanz (Act/360, 30/360, Act/365, Act/Act) 10. Zinsquelle (LIBOR, EURIBOR etc.)  11. Zinsmodalität (p.a., s.a.) 12. Zahlung (fix, monatlich, halbjährlich etc.)  13. Fix- oder Floating Zinsen 14. Konto des Darlehensgebers 15. Konto des Darlehnsnehmers 16. Freitext 17. Vereinbarte Zinstermine 18. Bevollmächtigte der beiden Parteien, evtl. Unterschrift Stolpersteine in der Zinsberechnung Vor allem Unternehmen, welche keine spezialisierte Finanzsoftware  haben (wie z.B. unser Produkt STS) und die Zinsen z.B. in Excel  berechnen, machen manchmal Fehler in der Zinsberechnung.  Folgend die häufigsten Problemstellungen: Zinsusanz  Je nachdem, welche Währung und Laufzeit vereinbart wurde, kommen nach internationalen Standards verschiedene Zinsberechnungsmethoden zum tragen. Beispiel: Festgeld, EUR für 1/2 Jahr, 31.12.15 - 30.06.16 (2016 ist ein Schaltjahr) 1. Act/360 (1’000’000 x 1.0% x 182) / 360 x 100 = 5’055.56 2. 30/360 (1’000’000 x 1.0% x 180) / 360 x 100 = 5’000.00 3. Act/365 (1’000’000 x 1.0% x 182) / 365 x 100 = 4’986.30 4. Act/Act (1’000’000 x 1.0% x 182) / 366 x 100 = 4’972.68 Richtig in diesem Beispiel ist für ein Festgeld EUR 1/2 Jahr die Zinsusanz Act/360. Werden andere angewendet, z.B. aus Unkenntnis, kommt es zu falschen Werten. Zeitraum Oft schon selber beobachtet in Finanzabteilungen (v.a. mittelständische Konzerne), kommt es vor, dass die Tage grundsätzlich falsch berechnet werden. Beispiel: Darlehen soll vom 1. Januar 2016 - 31. März 2016 laufen und wird anschliessend bis zum 30. Juni 2016 verlängert. 1. 01.01.16  - 31.03.16 und 01.04.16 -  30.06.16 = 90 Tage + 90 Tage = 180 Tage -> gleich doppelt falsch: a) Zinslauf beginnt immer erst am Datum, an dem das Geld dem Darlehensnehmer zum Gebrauch zur Verfügung stand. Am 01.01. eines Jahres werden keine Beträge gutgeschrieben, frühestens am 02.01.! Da der 02.01.16 aber ein Samstag ist, kann der Betrag frühestens am 04.01.16 zur Verfügung gestellt sein! b) Zwischen dem 31.03.16 und dem 01.04.16 wurde kein Zins berechnet! 2. 04.01.16 - 31.03.16 und 31.03.16 - 30.06.16 = 87 Tage + 91 Tage = 178 Tage Richtig.  Zinsfixing Die am häufigsten verwendeten Zinsquellen sind die offiziellen Fixings von z.B. LIBOR oder EURIBOR. Diese den Bereich bis zu einem Jahr abdeckenden Zinssätze sind in verschiedene Zeitintervalle unterteilt. LIBOR:  Overnight, 1 Woche, 2 Wochen und dann 1, 2, 3 .. 12 Monate EURIBOR: 1 Woche, 2 Wochen, 3 Wochen und dann 1, 2, 3 .. 12 Monate Wichtig beim Fixing ist zu unterscheiden zwischen FIXING-DATE und VALUE-DATE. Das Fixing-Date ist immer 2 Werktage (der Währung, nicht des Landes) vor dem Tag, an dem der Zahlungsstrom erfolgt. Beispiele: 1. 01.01.16  -> Valuta Datum Montag, 04.01.16 -> Zinsfixing = Mittwoch, 30.12.2015 2. 15.03.16 -> Valuta Datum Dienstag, 15.03.16 -> Zinsfixing = Freitag, 11.03.16 Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir zeigen Ihnen gerne, was für Ihr Unternehmen möglich ist!
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