Darlehen
Darlehen - das kennt und versteht doch jeder? Nicht unbedingt.
In der Praxis zeigen sich immer wieder bedeutende
Verständnisfragen.
Darlehen werden allgemein als etwas eher belangloses, völlig
verständliches und vor allem sehr einfaches Finanzgeschäft
verstanden. Doch in der Praxis zeigen sich oft gravierende
Verständnisfragen, welche aus Mangel an detaillierter Sachkenntnis,
sei dies auf technischer und/oder rechtlicher Ebene, zu grösseren
Problemen führen können.
Grundsätzliches
Technisch
(Beachten Sie bitte auch den Mind-Map Chart, der auf Desktop-
Bildschirmen erscheint, da diese Ansicht für Smartphones und Tablets
optmiert ist.)
Darlehen werden in erster Linie unterschieden nach
1.
Intern / Extern
2.
Typus
3.
Währung
4.
Sicherheiten
•
In zweiter Linie nach der Richtung -> Down-/Cross-/Upstream
•
Der Laufzeit -> Kurfristig < 1 Jahr und Langristig > 1 Jahr
•
Fest- oder Variabel verzinslich
•
Zinsbenchmark -> intern oder extern
•
Zinsumfeld -> Geldmarkt oder Kapitalmarkt
•
Instrumente -> von festen Vorschüssen über Repos,
Obligationen bis hin zu syndizierten Krediten
•
Zinsusanz
•
Art des Darlehens -> 1:1 oder Cash Pooling
•
Art der Sicherheiten -> einfach oder komplexe Covenants
Diese Auflistung zeigt auf, dass ein Darlehen sehr viele Facetten hat.
Je nachdem, was das Ziel des Darlehens ist, sollten zahlreiche
Details aus mehreren Gründen beachtet werden:
Technische Fragen
1.
Zinsreferenz, z.B. aus der Zeitung oder nicht anerkannten
Quellen aus Google, anstatt einer marktüblichen Quelle -
LIBOR, EURIBOR etc.
2.
Zinsberechnung, z.B. aufgrund der Währung und der Laufzeit
ist auf die Zinsusanz zu achten.
3.
Grundsätzliche Berechnungungen z.B. ein Darlehen, das vom
30.06.xx zum 31.12.xx läuft mit Verlängerung zum 30.06.yy,
wird in Excel fortführend vom 01.01.yy zum 30.06.yy berechnet.
Hier fehlt ein Tag - nämlich vom 31.12.xx zum 01.01.yy!
Rechtliches
Die folgenden Erläuterungen
beziehen sich weitestgehend auf
Handelsrechte von 1.-Welt
Ländern, z.B. Mitteleuropa,
Nordamerika. Je nach Land kann
es jedoch zu mehr- oder weniger
weitgehenden Abweichungen
kommen.
Die wesentlichen Merkmale eines (Geld)Darlehens sind die
Verpflichtungen des Darlehensgebers, dem Darlehensnehmer einen
bestimmten Betrag für eine bestimmte Laufzeit durch
Eigentumsübetrag zur Verfügung zu stellen (Aushändigungspflicht)
und der Darlehensnehmer die Verpflichtung, den Betrag
anschliessend zurück zu bezahlen (Rückerstattungspflicht). Als nicht
unwesentliches rechtliches Zusatzmerkmal ist die Verpflichtung des
Darlehensgebers anzusehen, den Kapitalwert des Darlehens beim
Darlehensnehmer während der Laufzeit zu belassen (sog.
Belassungspflicht).
Der Zins jedoch ist für ein Darlehen nicht notwendiger Weise zu
definieren, so erstaunlich dies im ersten Augenblick auch klingen
mag. Es handelt sich dabei eben nicht um das Darlehen, sondern um
eine separate Leistung, nämlich die Entschädigung für den
Darlehensgeber für die Gebrauchsmöglichkeit des Kapitals
(=Darlehen) während eines bestimmten Zeitraums. So sind im
gewöhnlichen Verkehr Zinsen nur dann geschuldet, sofern sie
vereinbart sind. Grundsätzlich. Aber: in den meisten Gesetzesbüchern
gibt es eine Zusatzklausel die besagt, dass im kaufmännischen
Verkehr Zinsen auch ohne Abrede geschuldet sind.
Zinsen haben zusätzlich eine wesentliche rechtliche Eigenschaft:
Fehlt eine Zinsvereinbarung, könnte davon ausgegangen werden,
dass es sich gar nicht um ein Darlehen im herkömmlichen Sinn
handelt und damit die Rückzahlungspflicht entfällt! Dies hat
insbesondere Auswirkung auf Fragen in besonders heiklen
Momenten, z.B. Konkurs eines Konzerns, wo es Up-oder Cross-
Stream Darlehen unter verschiedenen juristischen Personen gibt und
natürlich auch bei ganz normalen steuerlichen Betrachtungen. Thema
“verdeckte Gewinnausschüttung” und damit “Transfer-Pricing”!
Last but not least bleibt zu erwähnen, dass in vielen Ländern keine
explizite Pflicht für einen schriftlichen Darlehensvertrag besteht, z.B.
in der Schweiz Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 312 OR. Auch wenn dem in
manchen Handelsgesetzen so ist, muss an dieser Stelle doch ganz
deutlich darauf hingewiesen werden, dass die Folgen fehlender
Schriftlichkeit zu sehr ernsten Problemen bei Darlehensgeber und
auch beim Darlehensnehmer führen können!
Rechtliche Fragen
1.
Haftungsfragen - falsch ausgestellte oder verbuchte Darlehen
können zu einem ernsten Problem werden!
2.
Steuerfragen - Transfer Pricing: betrifft interne Darlehen; je
nach Richtung (siehe oben) können zu tiefe oder zu hohe
Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttung betrachtet werden.
3.
Dokumentation: wurde ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt und
richtig fortgeführt?
Darlehensmerkmale im Detail
Jedes auf kaufmännischen Grundprinzipien basierendes Darlehen
sollte diese Punkte berücksichtigen:
1.
Darlehensgeber
2.
Darlehensnehmer
3.
Datum der Vereinbarung
4.
Währung
5.
Betrag
6.
Start- und Enddatum
7.
Referenz
8.
Art des Darlehens (Intern oder Extern)
9.
Zinsusanz (Act/360, 30/360, Act/365, Act/Act)
10.
Zinsquelle (LIBOR, EURIBOR etc.)
11.
Zinsmodalität (p.a., s.a.)
12.
Zahlung (fix, monatlich, halbjährlich etc.)
13.
Fix- oder Floating Zinsen
14.
Konto des Darlehensgebers
15.
Konto des Darlehnsnehmers
16.
Freitext
17.
Vereinbarte Zinstermine
18.
Bevollmächtigte der beiden Parteien, evtl. Unterschrift
Stolpersteine in der Zinsberechnung
Vor allem Unternehmen, welche keine spezialisierte Finanzsoftware
haben (wie z.B. unser Produkt STS) und die Zinsen z.B. in Excel
berechnen, machen manchmal Fehler in der Zinsberechnung.
Folgend die häufigsten Problemstellungen:
Zinsusanz
Je nachdem, welche Währung und Laufzeit vereinbart wurde,
kommen nach internationalen Standards verschiedene
Zinsberechnungsmethoden zum tragen.
Beispiel: Festgeld, EUR für 1/2 Jahr, 31.12.15 - 30.06.16 (2016 ist ein
Schaltjahr)
1.
Act/360
(1’000’000 x 1.0% x 182) / 360 x 100 = 5’055.56
2.
30/360
(1’000’000 x 1.0% x 180) / 360 x 100 = 5’000.00
3.
Act/365
(1’000’000 x 1.0% x 182) / 365 x 100 = 4’986.30
4.
Act/Act
(1’000’000 x 1.0% x 182) / 366 x 100 = 4’972.68
Richtig in diesem Beispiel ist für ein Festgeld EUR 1/2 Jahr die
Zinsusanz Act/360. Werden andere angewendet, z.B. aus Unkenntnis,
kommt es zu falschen Werten.
Zeitraum
Oft schon selber beobachtet in Finanzabteilungen (v.a.
mittelständische Konzerne), kommt es vor, dass die Tage
grundsätzlich falsch berechnet werden.
Beispiel: Darlehen soll vom 1. Januar 2016 - 31. März 2016 laufen
und wird anschliessend bis zum 30. Juni 2016 verlängert.
1. 01.01.16 - 31.03.16 und 01.04.16 - 30.06.16 = 90 Tage + 90 Tage
= 180 Tage
-> gleich doppelt falsch:
a) Zinslauf beginnt immer erst am Datum, an dem das Geld
dem Darlehensnehmer zum Gebrauch zur Verfügung stand. Am
01.01. eines Jahres werden keine Beträge gutgeschrieben,
frühestens am 02.01.! Da der 02.01.16 aber ein Samstag ist,
kann der Betrag frühestens am 04.01.16 zur Verfügung gestellt
sein!
b) Zwischen dem 31.03.16 und dem 01.04.16 wurde kein Zins
berechnet!
2. 04.01.16 - 31.03.16 und 31.03.16 - 30.06.16 = 87 Tage + 91 Tage =
178 Tage
Richtig.
Zinsfixing
Die am häufigsten verwendeten Zinsquellen sind die offiziellen Fixings
von z.B. LIBOR oder EURIBOR. Diese den Bereich bis zu einem Jahr
abdeckenden Zinssätze sind in verschiedene Zeitintervalle unterteilt.
LIBOR: Overnight, 1 Woche, 2 Wochen und dann 1, 2, 3 .. 12 Monate
EURIBOR: 1 Woche, 2 Wochen, 3 Wochen und dann 1, 2, 3 .. 12
Monate
Wichtig beim Fixing ist zu unterscheiden zwischen FIXING-DATE und
VALUE-DATE. Das Fixing-Date ist immer 2 Werktage (der Währung,
nicht des Landes) vor dem Tag, an dem der Zahlungsstrom erfolgt.
Beispiele:
1.
01.01.16 -> Valuta Datum Montag, 04.01.16 -> Zinsfixing =
Mittwoch, 30.12.2015
2.
15.03.16 -> Valuta Datum Dienstag, 15.03.16 -> Zinsfixing =
Freitag, 11.03.16
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