Stahr Treasury
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Negative Zinsen

Negative Zinsen stellen hohe Anforderungen an das Treasury. Nicht nur auf der externen Anlageseite, sondern vor allem betreffend Intercompany Verzinsung.

Eine Rückkehr auf diese Besonderheit kann jederzeit wieder eintreten.


Negative Zinsen - eine Herausforderung für das Corporate Treasury

Das Thema Negativzins begleitete uns vor allem im CHF und EUR in den Jahren 2016  bis 2020 vor allem im Treasury. Dabei stellt sich für Treasurer vor allem die Frage nach der richtigen Verzinsung unter dem Gesichtspunkt der aktuellen Zinsen mit Laufzeit bis 1 Jahr. Diese halten ja bekanntlich bei allen Krediten mit Laufzeit < Jahr und einer einzigen Zahlung, Krediten mit variabler Verzinsung, Cash Pool Verzinsung und natürlich auch Intercompany Zinsen her.

A) Bis anhin war v.a. auch aus steuerlicher Sicht das At-Arms-Length Prinzip das Mass aller Dinge. D.h., Marktzins + Marge im Intercompany Geschäft, welcher von einer unabhängigen Drittpartei = externer Bank angewendet würde. Das, kombiniert mit den eigenen Konzernfinanzierungskosten als Benchmark, war bis anhin die Formel für den „richtigen“ IC-Zinssatz.

B) So kam es auch, dass wohl so gut wie in allen Verträgen betreffend IC-Krediten, ob in einer Treasury Policy, Cash Pool Verträgen oder einzelnen IC-Kreditverträgen lediglich z.B. „3-Monats SARON + x%“ steht. Jedoch, möchte man von einer unabhängigen Drittbank einen Kredit, so wird in der überragenden Anzahl der Fälle ein Floor von 0% als Ausgangsbasis betrachtet und nicht der tatsächliche Negativsatz. Sehr oft in dieser Zeit auch von Banken als Zusatz zu den bestehenden Verträgen nachgeschoben. Uns ist noch kein Rechtsfall bekannt, wo ein Kunde diese konkretisierende Regel vor Gericht angefochten hat. Am Ende würde er vielleicht vor Gericht recht bekommen, doch in Fakt hat er mit Sicherheit einen Geldgeber verloren. Und welche neue Bank ist schon erpicht mit jemandem Geschäfte zu machen, der einen Branchenkollegen vor den Richter gezogen hat?

Zurück zum IC-Banking. Es stellt sich also die Frage, was wiegt schwerer: das altbewährte At-Arms-Length Prinzip oder der rechtlich gültige Kreditvertrag? Ich denke, hier gilt es sehr sorgfältig und vor allem Fallweise zu entscheiden. So war es in Cash Pools, an welchem Mitteleuropäische Konzerngesellschaften teilnehmen, kein grösseres Problem, einen Floor von 0% zu setzen. Vorausgesetzt, die Poolteilnehmer sind mehrheitlich in der Summe in der Schuld! Sonst würde das Ganze ja keinen betriebswirtschaftlichen Sinn machen. Sind die Teilnehmer mehrheitlich Gläubiger des Poolmasters, sollte man schon überlegen, den Vorteil einer Negativverzinsung in Betracht zu ziehen. Doch hier wachen mit Sicherheit auch die lokalen Steuerprüfer. Denn am Ende möchte jeder für sein Ressort das für ihn beste Ergebnis erzielen. Es gilt also auch für Mitteleuropäer den Fall einzeln zu bewerten.

Noch heikler wird es bei Krediten in exotischere Länder. Dort wird meist nicht lange von Seite der Steuerbehörde zugewartet, wenn Kredite mit variabler Verzinsung plötzlich einen Floor erhalten, ohne explizite vertragliche Vereinbarung. So ein Verfahren wird dann sehr schnell sehr teuer und kann sogar mit sehr ernsten Konsequenzen, auch auf operativer Ebene enden. Hier sollte im Zweifelsfall der reine Vertragstext als die einzig vernünftige Lösung betrachtet werden.


 
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